Landesblinden- und -sehbehindertenverband Baden-Württemberg e.V.

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Qualitätsanforderungen an einen Unterricht

Die UN-Behindertenrechtskonvention und die Bildungspolitik für Menschen mit Behinderungen - Tagung 29. Januar 2009 in Berlin

im Rahmen der Kampagne „Alle Inklusive“ der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Karin Evers-Meyer Januar bis März 2009

AG 3: Qualitätsanforderungen an einen Unterricht mit blinden und sehbehinderten Schülerinnen und Schülern
- Arbeitsergebnisse -

AG-Leitung:
Friederike Beyer und Reiner Delgado

Kontakt:
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV)
Rungestraße 19
10179 Berlin
Telefon: 030 / 28 53 87 - 24
Fax: 030 / 28 53 87 - 20
E- Mail: r.delgado@dbsv.org
Internet: www.dbsv.org

Vorbemerkung

Im folgenden werden die Aussagen von Art. 24 BRK darauf hin untersucht, welche bildungspolitischen Forderungen sich daraus für blinde und sehbehinderte Menschen ergeben. Nach neun Schwerpunkten werden Passagen des Artikels zitiert und Forderungen daraus abgeleitet.
Die Zitate sind der Schattenübersetzung des Netzwerkes Artikel 3 e. V. entnommen.Der gültige Text der Konvention ist nur der in den offiziellen Sprachen der UN, z. B. Englisch, Französisch, Spanisch u. s. w.
Die bildungspolitischen Standpunkte, die sich für blinde und sehbehinderte Menschen aus der Konvention ergeben und hier dargestellt sind, sollen Einzelpersonen, Verbänden und Organisationen helfen, im politischen und rechtlichen Diskurs zu argumentieren.

Qualitätsschwerpunkte

Art. 24 lässt sich in folgende acht inhaltliche Schwerpunkte einteilen, die für die Bildung blinder und sehbehinderter Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsener Bedeutung haben können:

(Die Reihenfolge stellt keine Wertung dar)

Integratives/inklusives Schulsystem sowie bestmögliches Lernumfeld

Zitate Art. 24:

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

Kommunikationsformen, Brailleschrift

Zitate Art. 24:

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

Fähigkeit zur Teilhabe an Gesellschaft, soziale Kompetenzen, Alltagsfertigkeiten
(sogenanntes zweites Curriculum)

Zitate Art. 24:

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

Individuell notwendige und optimale Förderung und Unterstützung

Zitate Art. 24:

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

Qualifizierte und (teils selbst betroffene) Lehrkräfte

Zitate Art. 24:

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

Tertiäre Bildung

Zitate Art. 24:

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

Unentgeltlichkeit

Zitate Art. 24:

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

Chancengleichheit

Zitate Art. 24:

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

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